Prüfungen lt. AM-VO

(Arbeitsmittelverordnung)

In unserem täglichen Leben werden Einrichtungen zum Befördern und Heben von Lasten und Personen benutzt. Wir gehen selbstverständlich durch automatische Tore und Türen. Jeder von uns nimmt völlig zweifellos maschinelle Hilfseinrichtungen in Anspruch.

Sicherheit steht hier an oberster Stelle, da ein Unfall durch Absturz von Lasten oder leider sogar von Personen oft sehr fatale Folgen haben kann. Aus diesem Grund werden an Arbeitsmittel besondere Anforderungen gestellt um diese im Einsatz sicher zu verwenden.

Wir vom Beratungszentrum für Industrie & Gewerbe sind Ihre kompetenten Ansprechpartner wenn es um wiederkehrende Prüfungen, Abnahmeprüfungen, Prüfungen nach Aufstellung lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) geht.

Das Versäumnis solcher Prüfpflichten kann für den Verantwortlichen zu rechtlichen Konsequenzen führen und im schlimmsten Fall sogar strafrechtliche Folgen haben!

Wiederkehrende Prüfung lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) §8

Arbeitsmittel und Prüfpflichten im Sinne der Arbeitsmittelverordnung

Als Arbeitsmittel gelten alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Arbeitnehmer vorgesehen sind. Insbesondere folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen

Wir sind gerne auch kurzfristig für Sie tätig! Rufen Sie uns einfach an.

Abnahmeprüfungen lt. Arbeitsmittelverordnung (AM-VO) §7

Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen

  • Krane einschließlich Ladekrane auf Fahrzeugen
  • sonstige kraftbetriebene Arbeitsmittel zum Heben von Lasten oder Personen
  • Fahrzeughebebühnen
  • Ladebordwände auf Fahrzeugen
  • Anpassrampen
  • Arbeitskörbe
  • kraftbetriebene Türen und Tore
  • Bagger und Radlader
  • Förderanlagen
    etc.

     

Prüfung nach Aufstellung § 10

Für den Fall, dass die folgenden Arbeitsmittel ortsveränderlich eingesetzt werden, sind sie nach jeder Aufstellung an einem neuen Einsatzort vor ihrer Verwendung einer Prüfung zu unterziehen

  • Krane
Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen §9

Arbeitsmittel, bei denen wiederkehrende Prüfungen §8 durchzuführen sind, sind nach außergewöhnlichen Ereignissen, die schädliche Einwirkungen auf die Sicherheit des Arbeitsmittels haben können, auf ihren ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Zu außergewöhnlichen Ereignissen zählen zB. Absturz von Lasten, Umstürzen eines Arbeitsmittels oder Teilen davon, Kollisionen mit anderen Arbeitsmitteln oder Teilen der Umgebung, Überlastung des Arbeitsmittels, Einwirkung von großer Hitze (zB. Bränden),…

Sicherheit für Ihre Mitarbeiter – Sicherheit für Ihren Betrieb

Wir freuen uns auf Ihre Kontaktaufnahme!